Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

 
 

Der/Die Auftraggeber, nachfolgend „Kunde“ genannt.

Der beauftragte Dienstleister Dennis Honold Cinematography, nachfolgend „Firma“ genannt.

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit unseren Kunden, die unsere Produkte erwerben und/oder unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

1.2. Der Vertrag mit dem Kunden kommt zustande:

mit Unterzeichnung des ausgefertigten Vertragsdokumentes mit Leistungsbeschreibung durch jeden Vertragspartner oder

durch schriftliche Auftragsbestätigung

2. Gegenstand des Auftrages

2.1. Leistungen und Leistungsbeschreibung

Art und Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ergeben sich

aus der Leistungsbeschreibung, die in Kooperation mit dem Kunden ausgearbeitet oder vom Kunden vorgegeben wird;

aus dem von uns erarbeiteten und einvernehmlich zur Grundlage des Auftrages gemachten Angebot bzw. der Auftragsbestätigung auch hinsichtlich eventueller Nachträge.

Reise- und Übernachtungskosten und sonstige Nebenleistungen sind im Preis inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.

2.2. Nachträgliche Änderungswünsche

Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf

die vereinbarten Leistungen

den Funktionsumfang und/oder die Struktur des zu erstellenden Werkes

sonstige Merkmale der zu erbringenden Leistung

muss die Firma nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsgegenstand darstellen.

Der Firma steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen eine angemessene zusätzliche Vergütung auszuführen. Grundlage der Zusatzvergütung sind der notwendige zusätzliche Zeit- und Personalaufwand.

Unter einer Änderung in diesem Sinne ist auch eine Reduzierung der zu erbringenden Leistungen zu verstehen. Im Falle der Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist eine Verminderung nur mit Einverständnis der Firma zulässig.

Zusatzleistungen, die nicht in dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge

a) des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form durch den Kunden,

b) von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,

c) von Aufwand für Lizenzmanagement,

d) in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie

e) außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen

f) die langfristige Archivierung von Produktionsmaterialien über die Vertragslaufzeit hinaus

2.3 Alle Arbeitsunterlagen, Daten und Aufzeichnungen sowie Skizzen, Entwürfe, und Produktionsdaten, die im Rahmen der Auftragserarbeitung von der Firma angefertigt werden, verbleiben im Eigentum und Besitz der Firma. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten ist nicht Teil der zu erbringenden Leistung und kann vom Kunden nicht gefordert werden.
Die vertraglich festgelegten und zu vergütenden Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt.

3. Termine

Sofern Termine für die Erbringung von vertraglichen Leistungen der Firma festgelegt werden, sind diese nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Verbindliche Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten der Firma nur durch den Projektleiter zugesagt werden.

4. Vergütung

4.1 Die Vergütung der Firma wird projektbezogen vereinbart. Projektbezogene Auslagen werden grundsätzlich gesondert vergütet.

4.2 Wenn eine Pauschalvergütung vereinbart wurde, gilt diese den in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungsumfang ab, ansonsten alle bis zur jeweiligen Rechnungsstellung angefallenen und aufgestellten Leistungen.

4.3 Die Firma stellt Rechnungen nach Arbeitsfortschritt und ist berechtigt, Abschlagszahlungen für noch zu erbringende Leistungen anzufordern. Rechnungen sind sofort nach Eingang beim Kunden, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist tritt ohne Mahnung Verzug mit den entsprechenden Folgen Verpflichtung zum Ersatz des Verzugsschadens ein.

4.4 Hiervon abweichende Zahlungsmodalitäten bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung der Firma und sind im Vertrag festzuhalten.

4.5 Die Firma behält sich vor, bei begründetem Zweifel an der Bonität des Kunden oder aufgrund eines produktions-basierten Vorganges nur gegen Vorkasse zu leisten.

4.6 Die Leistungen und Produktionen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma.

5. Mitwirkungspflichten

5.1 Die Vertragspartner benennen jeweils Projektleiter, die konstruktiv zusammenarbeiten und das Projekt zum erfolgreichen Abschluss führen. Ein Wechsel in der Projektleitung wird dem Vertragspartner umgehend mitgeteilt.

5.2 Der Kunde ist zur konstruktiven Mitwirkung bei der Leistungserbringung durch die Firma verpflichtet. Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher Sicht und für ausreichende technische Voraussetzungen sorgen. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die rechtzeitige (ggf. vor Auftragsbeginn) Bereitstellung der erforderlichen Informationen über

gewünschte technische Standards

die weitere Verwendung der vertraglichen Leistung

5.3 Sämtliche Unterlagen und Materialien, die die Vertragspartner einander für die Durchführung des Vertrags überlassen, sind vertraulich und pfleglich zu behandeln, dürfen nur für vertragsbezogene Zwecke vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Vertragspartner einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Leistungserbringung nicht mehr benötigt werden.

5.4 Beide Vertragspartner werden als vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln, auch nach Ende der Geschäftsbeziehung. Die Firma weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.

6. Nutzungsrechte

6.1 Der Kunde erhält von der Firma grundsätzlich an allen vertraglichen Leistungen in der gelieferten Form (also nicht an Entwurfsmaterial, einzelnen Komponenten, Datenträgern etc.) nach vollständiger Bezahlung der Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, auf das Gebiet der BRD beschränktes Nutzungsrecht. Eine Bearbeitung oder Nutzung über den Vertragszweck hinaus ist nicht gestattet. Dem Kunden ist es ohne Genehmigung der Firma untersagt, von der Firma erstellte (bildliche wie textuelle)  Inhalte und/oder Layouts anderweitig zu verwenden. Diese Verwendungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung seitens der Firma.
An gelieferten Medien angebrachte Urhebervermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

6.2 Eine nicht autorisierte Nutzung, Reproduktion, Modifikationen und Weitergabe der geistigen Leistungen von Dennis Honold Cinematography, kann mit Lizenzgebühren in Höhe von bis zu 8% des unter Anwendung des jeweiligen Kreativproduktes zu erwartenden Jahresumsatzes berechnet werden. Dennis Honold Cinematography ist berechtigt die Nutzung des Werkes sofort zu untersagen. Eine Duldung der weiteren Nutzung erfolgt nur gegen gleichzeitige Zahlung der genannten Lizenzgebühren. Bei verspäteter Kenntnisnahme des Missbrauchs des Urheberrechts können bis zu 5 Jahre nachträglich Lizenzgebühren erhoben werden. Im Übrigen gelten die Urheberrechtsbestimmungen nach BGB.

6.3 Weitere Nutzungsrechte werden mit dem Kunden individuell vereinbart und sind grundsätzlich zusätzlich zu vergüten. Das Urheberrecht an Kreativleistungen bleibt im Eigentum der Firma.

6.4 Die Firma ist berechtigt,

den Kunden in geeigneter Form als Referenz zu benennen;

Arbeitsergebnisse zu archivieren und zum Zwecke der Eigenwerbung bspw. auf der eigenen Internetpräsenz für unbegrenzte Zeit zugänglich zu machen;

an nationalen und internationalen Wettbewerben mit sämtlichen für den Kunden erbrachten vertraglichen Leistungen teilzunehmen.

6.5 Dennis Honold Cinematography ist nicht verpflichtet, Zwischenstände, Rohbildmaterial, Dateien oder Layouts, die analog oder digital (Computer) erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Eine automatische Weitergabe von Daten, die über die Vertragsgegenstände hinausgehen, ist ausgeschlossen. Ferner besteht für die Firma keine Aufbewahrungs- und Archivierungspflicht für Produktionsmaterialien über die Vertragslaufzeit hinaus. Wünscht der Kunde eine Aufbewahrung, so ist diese gesondert zu vergüten.

7. Abnahme

7.1 Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen, in der Regel nach einer Vorführung in einem gemeinsamen Abnahmetermin, der von der Firma vorgeschlagen wird. Auf Wunsch der Firma sind Teilleistungen abzunehmen.

7.2 Der Kunde erhält den produzierten Image- oder Werbefilm einmalig zu einer Korrektur-Abnahme. Er verpflichtet sich, den Film unverzüglich abnehmen, sobald die Firma die Abnahmebereitschaft mitteilt. Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht binnen 10 Werktagen die Abnahme erklärt oder diese unter Angabe von detaillierenden Mängeln verweigert. Hiervon abweichende oder zusätzliche Korrektur- oder Revisions-Schleifen sind projektbezogen und ausdrücklich schriftlich im Vertrag festzuhalten.

8. Haftung

8.1. Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften, sowie bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Firma unbeschränkt. Zugesicherte Eigenschaften liegen nur vor, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).

8.2. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Firma insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, rechtzeitige, kontinuierliche und funktionelle Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei sachgerechter Datensicherung im vorgenannten Sinne durch den Kunde eingetreten wäre.

8.3. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Firma.

9. Lieferfristen

9.1 Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Ist für die Leistung von der Firma die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen infolge von

a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,

b) unzureichenden Voraussetzungen im Verantwortungsbereich des Kunden, soweit sie der Firma nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,

c) Problemen mit Produkten oder Leistungen Dritter (z. B. Bild- und Tonmaterial, Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.

9.2 Im Falle höherer Gewalt sowie Streik erlischt jede Verpflichtung der Firma auf Erfüllung von Aufträgen oder Leistung von Schadenersatz

10. Subunternehmer

Die Firma darf die Leistungserbringung insgesamt oder hinsichtlich einzelner Teilleistungen an Subunternehmer (Regisseure, Kameraleute, Darsteller, Drehbuchautoren etc.) übertragen. Dabei wird die Firma eine sorgfältige Auswahl hinsichtlich Zuverlässigkeit und Fachkenntnis treffen. Die Firma haftet für den Subunternehmer wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.

11. Schutzrechtsverletzungen

Der Kunde stellt die Firma von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung geltend gemacht werden und die die Firma nicht zu vertreten hat. Die Firma wird den Kunden unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren.

12. Schlussbestimmungen

Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrags/der Verträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige nicht geregelte Punkte. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Firma.